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Änderungen im Dartenschutzgesetz

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Aktualisieren Sie jetzt Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung!

Das TMG wird zum DDG & das TTDSG wird zum TDDDG

Das DDG ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten und ergänzt nicht nur den Digital Services Act der EU, sondern löst auch das Telemediengesetz ab und benennt das TTDSG um. Erfahren Sie jetzt, was das DDG für Ihre Website bedeutet.

Was regelt das Digitale-Dienste-Gesetz?

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) soll in erster Linie den Digital Services Act ergänzen.

Beim Digital Services Act handelt es sich um eine Verordnung der EU zur Reduzierung rechtswidriger Inhalte im Internet.
Der Digital Services Act sieht dabei umfangreiche Pflichten für Online-Dienste vor. Im DDG wird nun geregelt, wie diese Pflichten umgesetzt werden.

Auswirkung auf Ihr Impressum & Ihre Datenschutzerklärung

Das DDG bezieht sich allerdings nicht nur auf den Digital Services Act, sondern enthält auch Regelungen, die zuvor Bestandteil anderer Gesetze waren. Das DDG ersetzt nämlich zwei Gesetze – das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG).

Eine wesentliche Änderung betrifft die Impressumspflicht.
Bisher ergab sich die Pflicht, auf Ihrer Webseite ein Impressum einzubinden aus § 5 TMG.
Ab jetzt wird die Impressumspflicht im Digitale-Dienste-Gesetz in § 5 DDG geregelt. Das ist allerdings kein Grund zur Panik. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, denn inhaltlich ändert sich rund um die Impressumspflicht nichts.

Des Weiteren wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) umbenannt in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
Auch hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung.
Dennoch ist es wichtig, dass Sie die korrekten Rechtsgrundlagen in Ihrer Datenschutzerklärung angeben.

Tauschen Sie daher den Namen des Gesetzes in Ihrer gesamten Datenschutzerklärung aus.

Was müssen Sie jetzt tun?

Sie müssen sowohl Ihr Impressum als auch Ihre Datenschutzerklärung aktualisieren, wenn Sie bisher auf das TMG und das TTDSG verwiesen haben.

Impressum aktualisieren

Das DDG gilt für alle Online-Diensteanbieter und betrifft damit fast jeden Webseitenbetreiber. Das heißt: Wenn Sie in Ihrem Impressum bisher auf § 5 TMG verwiesen haben, sollten Sie das jetzt ändern.

Es besteht keine gesetzliche Pflicht, den neuen § 5 DDG überhaupt im Impressum anzugeben. Wir empfehlen Ihnen daher, auf die Angabe des Paragrafens (“§ 5 TMG/Telemediengesetz” bzw. “§ 5 DDG”) in Ihrem Impressum komplett zu verzichten. Damit bleiben Sie auch künftig bei redaktionellen Anpassungen auf der sicheren Seite und vermeiden das Risiko, den falschen Paragrafen in Ihrem Impressum anzugeben.

Datenschutzerklärung aktualisieren

Das DDG gilt für alle Online-Diensteanbieter und betrifft damit fast jeden Webseitenbetreiber. Das heißt: Wenn Sie in Ihrem Impressum bisher auf § 5 TMG verwiesen haben, sollten Sie das jetzt ändern.

Da Sie verpflichtet sind, in Ihrer Datenschutzerklärung auf die Rechtsgrundlagen zu verweisen, müssen Sie die Umbenennung des Gesetzes berücksichtigen. Wenn Sie in Ihrer Datenschutzerklärung auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz/TTDSG verweisen, müssen Sie das nun ändern. Verweisen Sie stattdessen auf das
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz/TDDDG.

Quelle: eRecht24

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